Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.11.2022 |
Aktenzeichen: | II R 39/20 |
Vorinstanz: |
FG Mecklenburg-Vorpommern |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.11.2020 |
Aktenzeichen: | 3 K 369/17 |
Schlagzeile: |
Bewertung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft für Zwecke der Erbschaftsteuer
Schlagworte: |
Besatz, Bewertung, Eigentum, Erbschaftsteuer, gemeiner Wert, Grund und Boden, Grundbesitzwert, Land- und Forstwirtschaft, landwirtschaftlich genutzte Flächen, Liquidation, Liquidationswert, Übermaßverbot
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Der bewertungsrechtliche Begriff "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" ist tätigkeitsbezogen. Zivilrechtliches Eigentum an Grund und Boden oder am Besatz ist unerheblich.
2. Ist für die Bewertung des Wirtschaftsteils eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs der Liquidationswert maßgebend, kann ausnahmsweise der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts geführt werden, wenn der festgestellte Wert das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verletzt. Dies setzt aber regelmäßig voraus, dass der vom FA festgestellte Wert den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert um 40 % oder mehr übersteigt.
BewG § 158, § 160 Abs. 7, § 162 Abs. 3 und 4, § 165 Abs. 3, § 166, § 198
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 11.11.2020 - 3 K 369/17 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.