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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.10.2022
Aktenzeichen: VI R 25/20

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.01.2020
Aktenzeichen: 7 K 2740/18 E

Schlagzeile:

Behindertengerechter Gartenumbau keine außergewöhnliche Belastung

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastung, Behinderung, Garten, Gartenumbau, Handwerkerleistung, Hausgarten, Krankheitskosten, Post-Polio-Syndrom, Rollstuhl, Umbau, Wohngebäude, Zwangsläufigkeit

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau des zum selbstgenutzten Einfamilienhaus gehörenden Gartens sind keine außergewöhnlichen Belastungen.

EStG § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau des zum selbst bewohnten Einfamilienhaus gehörenden Gartens keine außergewöhnlichen Belastungen sind.

Im Streitfall litt die Klägerin an einem Post-Polio-Syndrom, aufgrund dessen sie auf einen Rollstuhl angewiesen war. Um die vor dem Haus gelegenen Pflanzenbeete weiter erreichen zu können, ließen die Kläger den Weg vor ihrem Haus in eine gepflasterte Fläche ausbauen und Hochbeete anlegen. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Der BFH bestätigte diese Entscheidung. Als außergewöhnliche Belastungen könnten Aufwendungen nur anerkannt werden, wenn sie dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen seien. Daher würden etwa Krankheitskosten und ebenfalls Aufwendungen zur Befriedigung des existenznotwendigen Wohnbedarfs als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Zwar sei auch die Umbaumaßnahme eine Folge der Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin gewesen. Gleichwohl seien die Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden. Denn sie seien nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet sondern in erster Linie Folge eines frei gewählten Freizeitverhaltens.

Ganz leer gingen die Kläger indes nicht aus. Denn in Höhe der in den Umbaukosten enthalten Lohnaufwendungen stand ihnen die Steuerermäßigung nach § 35a EStG zu.

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15.01.2020 - 7 K 2740/18 E aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Klageverfahrens haben die Kläger zu 82 v.H. und der Beklagte zu 18 v.H. zu tragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

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