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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.11.2022
Aktenzeichen: VI R 31/20

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.05.2020
Aktenzeichen: 4 K 1060/19

Schlagzeile:

Übergang der Gewinnermittlung von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

Schlagworte:

Durchschnittsatz, Durchschnittssatzgewinnermittlung, Einnahmenüberschussrechnung, Einnahmen-Überschussrechnung, Gewinnermittlung, Übergang, Übergangsgewinn, Wechsel

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Der Übergang der Gewinnermittlung von der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG erfordert die Ermittlung eines Übergangsgewinns.

2. Soweit für Teilbereiche des Durchschnittssatzgewinns die Grundsätze der Einnahmen-Überschussrechnung des § 4 Abs. 3 EStG fortgelten, muss bei einem Wechsel von der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung zur Gewinnermittlung nach § 13a EStG kein Übergangsgewinn ermittelt werden.

EStG § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 3, § 13a Abs. 3, § 13a Abs. 4, § 13a Abs. 7
GG Art. 3 Abs. 1

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 15.05.2020 - 4 K 1060/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

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