Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.10.2022 |
Aktenzeichen: | VI R 48/20 |
Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.11.2019 |
Aktenzeichen: | 6 K 1475/18 |
Schlagzeile: |
Erste Tätigkeitsstätte bei Ableistung von Arbeitsbereitschafts- und Bereitschaftsruhezeiten
Schlagworte: |
Arbeitsbereitschaft, Arbeitsvertrag, Bereitschaftsdienst, Bereitschaftsruhezeit, Erste Tätigkeitsstätte, Feuerwehrmann, Lebenssachverhalt, Zuordnung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Die Ableistung von Arbeitsbereitschafts- und Bereitschaftsruhezeiten in einer Einrichtung des Arbeitgebers ist eine Tätigkeit i.S. des § 9 Abs. 4 EStG.
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1, 2, § 9 Abs. 4 Sätze 1 bis 3
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 28.11.2019 - 6 K 1475/18 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.