Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.10.2022 |
Aktenzeichen: | 12 K 1692/20 |
Schlagzeile: |
Stille Beteiligung des Arbeitnehmers am Unternehmen des Arbeitgebers
Schlagworte: |
Abgrenzung, Kapitaleinkünfte, Mitarbeiterbeteiligung, Mitunternehmer, Nichtselbständige Arbeit, Stille Beteiligung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Ein am Gewinn und Verlust des Unternehmens beteiligter stiller Gesellschafter ist nicht als Mitunternehmer anzusehen, wenn er weder am Unternehmenswert noch am Zuwachs der stillen Reserven des Betriebsvermögens einschließlich des Firmenwerts beteiligt ist und ihm auch keine über das Recht, die Jahresabschlüsse einschließlich der Prüfungsberichte des Abschlussprüfers einzusehen, hinausgehenden Stimm- oder Widerspruchsrechte zustehen.
Der Umstand, dass der Arbeitnehmer keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Einräumung der stillen Beteiligung hat, spricht für ein unabhängig vom Arbeitsverhältnis bestehendes Sonderrechtsverhältnis.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren VIII R 13/23
Aufnahme in die Datenbank am 20.07.2023
EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 ; EStG § 20 Abs 1 Nr 4
Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang sind Gewinnanteile aus Mitarbeiterbeteiligungen in Form typisch stiller Beteiligungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen und nicht als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu qualifizieren?
--Zulassung durch BFH--
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.10.2022 (12 K 1692/20)