Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.11.2022
Aktenzeichen: VIII R 21/19

Vorinstanz:

FG Hessen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.05.2019
Aktenzeichen: 4 K 720/16

Schlagzeile:

Veräußerung eines Dividendenanspruchs zwischen beschränkt Steuerpflichtigen

Schlagworte:

Beschränkte Steuerpflicht, Dividende, Dividendenanspruch, Forfaitierung, Gestaltungsmissbrauch, Kapitalertragsteuer, Sperrwirkung, Veräußerung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Der Steuerentrichtungspflichtige ist befugt, gegen die auf seinen eigenen Anmeldungen beruhenden, unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Festsetzungen (§ 168 Satz 1 AO) der Kapitalertragsteuer zu klagen und diese auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen (Anschluss an BFH-Beschluss vom 12.04.2022 VIII R 35/19, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2022, 1024, Rz 16 ff., m.w.N.).

2. Die Sperrwirkung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. A Satz 2 EStG für die Besteuerung der Dividenden nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG tritt nach der im Jahr 2013 geltenden Fassung auch dann ein, wenn der Gewinn aus der Veräußerung der Dividendenansprüche bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 49 EStG nicht steuerpflichtig ist.

3. Die Veräußerung des Dividendenanspruchs ist kein Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 AO, da diese in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. A EStG vom Gesetzgeber geregelt ist.

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. A Satz 2, § 44 Abs. 1 Satz 3, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. A
AO § 42, § 168 Satz 1

Tenor:

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 17.05.2019 - 4 K 720/16 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 15.03.2016 aufgehoben.

2. Die Kapitalertragsteuer-Festsetzung für April 2013 vom 26.06.2015 ist im Rahmen des Steuerabzugs durch die auszahlende Stelle bei den Kapitalerträgen i.S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes um … € (Kapitalertragsteuer) bzw. … € (Solidaritätszuschlag) herabzusetzen.

3. Die Kapitalertragsteuer-Festsetzung für Mai 2013 vom 26.06.2015 ist im Rahmen des Steuerabzugs durch die auszahlende Stelle bei den Kapitalerträgen i.S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes um … € (Kapitalertragsteuer) bzw. … € (Solidaritätszuschlag) herabzusetzen.

4. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

zur Suche nach Steuer-Urteilen