Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.11.2022 |
Aktenzeichen: | VIII R 30/20 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.10.2020 |
Aktenzeichen: | 12 K 3102/17 |
Schlagzeile: |
Steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen und -verlusten im Falle des sog. Bondstripping
Schlagworte: |
Abgeltungsteuer, Anleihe, Anleihemantel, Bondstripping, Kapitalvermögen, Tarif, Trennung, Veräußerung, Veräußerungsgewinn, Veräußerungsverlust, Verlustausgleich, Zinsschein
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Nach der Rechtslage bis zur Einfügung des § 20 Abs. 2 Sätze 4 und 5, Abs. 4 Sätze 8 und 9 EStG durch das Investmentsteuerreformgesetz vom 19.07.2016 sind im Fall des sog. Bondstripping von im Privatvermögen gehaltenen Bundesanleihen deren Anschaffungskosten nicht auf den durch die Trennung entstandenen Anleihemantel und die Zinsscheine aufzuteilen.
2. § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG in der bis zum JStG 2020 geltenden Fassung ist nicht dergestalt teleologisch zu reduzieren, dass die Norm keine Anwendung findet, wenn durch die Veräußerung einer Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG an eine Kapitalgesellschaft, an der der Steuerpflichtige zu mindestens 10 % beteiligt ist, ein Verlust entsteht.
EStG 2014 § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. B, Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. B
Tenor:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 20.10.2020 - 12 K 3102/17 aufgehoben.
Der Einkommensteuerbescheid für 2014 vom 06.03.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.11.2017 wird dahin geändert, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen des Klägers, die der tariflichen Steuer unterliegen, um 7.515.671 € herabgesetzt und bei den Einkünften aus Kapitalvermögen des Klägers, die dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes unterliegen, ein laufender Verlust aus Kapitalvermögen (ohne Verluste aus der Veräußerung von Aktien) in Höhe von 125.107 € zugrunde gelegt wird.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.