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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.12.2022
Aktenzeichen: VIII R 1/20

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.12.2019
Aktenzeichen: 3 K 2040/18 E

Schlagzeile:

Freiwillige Zahlung einer Umsatzsteuer-Vorauszahlung des Vorjahres vor Fälligkeit innerhalb kurzer Zeit

Schlagworte:

Abfluss, Betriebsausgaben, Dauerfristverlängerung, Einnahmenüberschussrechnung, Einnahmen-Überschuss-Rechnung, Fälligkeit, Freiwillige Zahlung, Fristverlängerung, kurze Zeit, Umsatzsteuervorauszahlung, Umsatzsteuer-Vorauszahlung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum des Dezembers des Vorjahres, die zwar innerhalb
des für § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG maßgeblichen Zehn-Tages-Zeitraums geleistet, aber wegen einer Dauerfristverlängerung
erst danach fällig wird, ist bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung erst im Jahr des Abflusses
als Betriebsausgabe zu berücksichtigen (Anschluss an BFH-Urteil vom 16.02.2022 - X R 2/21, BFHE 276, 94, BStBl II
2022, 448).

Normen:

EStG § 4 Abs 3, § 11 Abs 1 S 2, § 11 Abs 2 S 2,
UStG § 18 Abs 1 S 1, § 18 Abs 1 S 4,
UStDV § 46 Abs 1 S 1

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 09.12.2019 - 3 K 2040/18 E aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

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