Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.11.2023 |
Aktenzeichen: | XI R 13/20 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.04.2020 |
Aktenzeichen: | 1 K 2819/19 |
Schlagzeile: |
Besteuerung der Vermietung nicht ortsfester Wohncontainer an Arbeitnehmer
Schlagworte: |
Arbeitnehmer, Beherbergung, Container, Erntehelfer, Fremde, Gebäude, Grundstück, kurzfristige Vermietung, Ortsfeste Anlage, Schlafraum, Umsatzsteuer, Vermietung, Wohncontainer, Wohnraum
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG begünstigt nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer.
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1
MwStSystRL Art. 98, Anhang III Nr. 12
MwSt-DVO Art. 43
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 07.04.2020 - 1 K 2819/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.