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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.12.2022
Aktenzeichen: VIII R 33/20

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.10.2020
Aktenzeichen: 5 K 1511/17

Schlagzeile:

Aufhebung eines Finanzgerichtsurteils gegen den falschen Beklagten

Schlagworte:

Abrechnungsbescheid, Anrechnung, Aufhebung, Beklagter, Beteiligtenwechsel, Beteiligter, Erstattungsanspruch, Finanzgericht, Kapitalertragsteuer, Revision, Urteil, Verfahrensrecht

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Ein nach einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel gegen den falschen Beklagten ergangenes Urteil des FG ist auf die Revision des falschen Beklagten hin aufzuheben. Der Rechtsstreit ist in einem solchen Fall an das FG zurückzuverweisen, wenn der richtige Beklagte selbst nicht ebenfalls Revision eingelegt hat und der Prozessführung des falschen Beklagten im Revisionsverfahren auch nicht zugestimmt hat.

Normen:

FGO § 57 Nr. 2, § 63 Abs. 1 Nr. 1, § 122 Abs. 1
AO § 122 Abs. 5, § 365 Abs. 1
FAZVO § 2

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.10.2020 - 5 K 1511/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

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