Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.12.2022 |
Aktenzeichen: | VIII R 33/20 |
Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.10.2020 |
Aktenzeichen: | 5 K 1511/17 |
Schlagzeile: |
Aufhebung eines Finanzgerichtsurteils gegen den falschen Beklagten
Schlagworte: |
Abrechnungsbescheid, Anrechnung, Aufhebung, Beklagter, Beteiligtenwechsel, Beteiligter, Erstattungsanspruch, Finanzgericht, Kapitalertragsteuer, Revision, Urteil, Verfahrensrecht
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Ein nach einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel gegen den falschen Beklagten ergangenes Urteil des FG ist auf die Revision des falschen Beklagten hin aufzuheben. Der Rechtsstreit ist in einem solchen Fall an das FG zurückzuverweisen, wenn der richtige Beklagte selbst nicht ebenfalls Revision eingelegt hat und der Prozessführung des falschen Beklagten im Revisionsverfahren auch nicht zugestimmt hat.
Normen:
FGO § 57 Nr. 2, § 63 Abs. 1 Nr. 1, § 122 Abs. 1
AO § 122 Abs. 5, § 365 Abs. 1
FAZVO § 2
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.10.2020 - 5 K 1511/17 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.