Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.10.2022 |
Aktenzeichen: | III R 13/21 |
Vorinstanz: |
FG Nürnberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.02.2021 |
Aktenzeichen: | 4 K 392/19 |
Schlagzeile: |
Kindergeldanspruch für ein volljähriges behindertes Kind
Schlagworte: |
behindertes Kind, Bezug, Bezüge, Ehegatte, Kindergeld, Pflegegeld, Unterhaltsanspruch
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Das für ein behindertes Kind gezahlte Pflegegeld ist bei den dem Kind zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln als Bezug zu berücksichtigen.
2. Bei der Prüfung, ob dem behinderten Kind gegenüber seinem Ehegatten ein Unterhaltsanspruch zusteht, mindern die vom Ehegatten auf sein Einkommen geleisteten Steuern (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) und Sozialversicherungsbeiträge das diesem zur Unterhaltsleistung zur Verfügung stehende Einkommen.
3. Der vom Ehegatten des behinderten Kindes an ein (gemeinsames oder nicht gemeinsames) minderjähriges Kind geleistete Unterhalt mindert die diesem für den Ehegattenunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel.
EStG § 63 Abs. 1 Satz 2, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
BGB § 1360, § 1360a, § 1361, §§ 1569 ff., § 1609, § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 25.02.2021 - 4 K 392/19 und der Aufhebungsbescheid der Beklagten sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 21.02.2019 aufgehoben, soweit sie das Kindergeld für die Monate Januar und Februar 2019 betreffen.
Insoweit wird die Familienkasse verpflichtet, Kindergeld zugunsten der Klägerin festzusetzen.
Im Übrigen --hinsichtlich der Monate November und Dezember 2018-- ist die Revision unbegründet.
Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen die Beklagte und die Klägerin zu je 1/2.