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Quelle:

Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.12.2022
Aktenzeichen: 8 K 8102/21

Schlagzeile:

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mieten für Mitarbeiterunterkünfte

Schlagworte:

Anlagevermögen, Dienstreise, Ferienwohnung, Gewerbesteuer, Hinzurechnung, Miete, Mitarbeiterunterkunft

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Das zeitlich begrenzte fiktive Eigentum an Hotel- und Pensionszimmern sowie Ferienwohnungen an stetig wechselnden unterschiedlichen Orten zur Unterbringung von Mitarbeitenden dient auf Dauer der betrieblichen Tätigkeit. Diese Räumlichkeiten stellen daher fiktives Anlagevermögen dar. Die Mieten sind hinzurechnen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren III R 3/23
Aufnahme in die Datenbank am 19.05.2023
EStG § 4 Abs 4 ; GewStG § 8 Nr 1 Buchst e ; HGB § 247 Abs 2
Dient das zeitlich begrenzte fiktive Eigentum an Hotel- und Pensionszimmern sowie Ferienwohnungen an stetig wechselnden unterschiedlichen Orten jeweils zur Unterbringung von Mitarbeitenden auf Dauer der betrieblichen Tätigkeit? Stellen diese Räumlichkeiten fiktives Anlagevermögen dar? Sind diese Aufwendungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 13.12.2022 (8 K 8102/21)

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