Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.01.2023 |
Aktenzeichen: | IV R 5/19 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.12.2018 |
Aktenzeichen: | 8 K 3086/16 |
Schlagzeile: |
Keine Identität zwischen einer Erbengemeinschaft und einer aus den Miterben gebildeten GbR
Schlagworte: |
Abfärbetheorie, Betriebsaufspaltung, Erbengemeinschaft, Feststellungsverfahren, Formwechsel, GbR, Identität, Miterbe, Termingeschäft, Verfahrensrecht, Verlustausgleich, Vermietung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. A AO sind eine Erbengemeinschaft und eine aus den Miterben gebildete GbR als jeweils selbständige Feststellungssubjekte zu behandeln. Bestehen beide Feststellungssubjekte fort, ist für jedes ein eigenständiges Feststellungsverfahren durchzuführen.
2. Ein identitätswahrender Formwechsel einer Erbengemeinschaft in eine GbR ist nach dem UmwG nicht möglich.
3. Der Grundsatz, dass eine Erbengemeinschaft nebeneinander Gewinn- und Überschusseinkünfte erzielen kann, gilt nicht mehr, wenn diese in eine GbR als "andere Personengesellschaft" i.S. von § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 EStG überführt wird.
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Sätze 3 und 4
AO § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 41 Abs. 1 Satz 1
BGB § 125 Satz 1, § 311b Abs. 1, § 705, § 2032 Abs. 1, § 2033 Abs. 2, § 2040 Abs. 1
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 18.12.2018 - 8 K 3086/16 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.