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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.12.2022
Aktenzeichen: IV R 21/19

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.05.2019
Aktenzeichen: 15 K 736/16 F

Schlagzeile:

Bildung einer Pensionsrückstellung bei Pensionszusage unter Vorbehalt

Schlagworte:

Änderung, Arbeitsrecht, Auslegung, Betriebliche Altersversorgung, Direktzusage, Ermessen, Pensionsrückstellung, Pensionszusage, Vorbehalt, Widerrufsvorbehalt

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Enthält eine Pensionszusage einen Vorbehalt, demzufolge die Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, ist die Bildung einer Pensionsrückstellung steuerrechtlich nur zulässig, wenn der Vorbehalt positiv d.h. ausdrücklich einen nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten, eng begrenzten Tatbestand normiert, der nur ausnahmsweise eine Minderung oder einen Entzug der Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gestattet.

EStG § 6a Abs. 1 Nrn. 2 und 3
BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 1a
BGB § 315 Abs. 1
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1

Hintergrund: Der BFH hat seine Rechtsprechung zu steuerschädlichen Vorbehalten in Bezug auf eine Pensionszusage konkretisiert. Danach ist die Bildung einer Pensionsrückstellung steuerrechtlich nur in eng begrenzten Fällen zulässig, wenn eine Pensionszusage einen Vorbehalt enthält, demzufolge die Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann.

Im Streitfall hatte die Rechtsvorgängerin der Klägerin eine betriebliche Altersversorgung für ihre Mitarbeiter eingeführt und für die hieraus resultierenden Verpflichtungen sog. Pensionsrückstellungen gebildet. Einzelheiten waren in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Die Höhe der Versorgungsleistungen ergab sich aus sog. Versorgungsbausteinen, die aus einer „Transformationstabelle“ abzuleiten waren. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hatte sich vorbehalten, u.a. diese Transformationstabelle einseitig ersetzen zu können. Wegen dieses Vorbehalts erkannte das Finanzamt die sog. Pensionsrückstellungen nicht an, so dass es in den Streitjahren jeweils zu Gewinnerhöhungen kam.

Auch der BFH sah den Vorbehalt als steuerschädlich an. Die Bildung einer Pensionsrückstellung sei steuerrechtlich nur zulässig, wenn der Vorbehalt ausdrücklich einen nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten, eng begrenzten Tatbestand normiere, der nur ausnahmsweise eine Minderung oder einen Entzug der Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gestatte. Demgegenüber seien uneingeschränkte Widerrufsvorbehalte, deren arbeitsrechtliche Gültigkeit oder Reichweite zweifelhaft oder ungeklärt sei, steuerrechtlich schädlich. Auch im Streitfall sei dies der Fall, da der Vorbehalt eine Änderung der Pensionszusage in das Belieben des Arbeitgebers stelle. Der Vorbehalt sei keiner in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Fallgruppe zuzuordnen, bei der ein Abschlag ausgeschlossen sei.

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29.05.2019 - 15 K 736/16 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

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