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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 15.11.2022
Aktenzeichen: VII R 23/19

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.04.2019
Aktenzeichen: 12 K 620/15

Schlagzeile:

Haftung eines Geschäftsführers bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten

Schlagworte:

eigenes Unvermögen, Geschäftsführer, Geschäftsführerhaftung, Haftung, Mitwirkungspflicht, Überwachung, Überwachungsverschulden, Unvermögen, Verschulden, Verzinsung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Der Geschäftsführer einer GmbH kann sich gegenüber der Haftungsinanspruchnahme nicht darauf berufen, dass er aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen sei, den Aufgaben eines Geschäftsführers nachzukommen. Wer den Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer nicht entsprechen kann, muss von der Übernahme der Geschäftsführung absehen bzw. das Amt niederlegen.

Normen:

AO § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 69 Satz 1, § 171 Abs. 10, § 191 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 4, § 238
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
GmbHG § 35 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 295

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 30.04.2019 - 12 K 620/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

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