Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 15.11.2022 |
Aktenzeichen: | VII R 23/19 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.04.2019 |
Aktenzeichen: | 12 K 620/15 |
Schlagzeile: |
Haftung eines Geschäftsführers bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten
Schlagworte: |
eigenes Unvermögen, Geschäftsführer, Geschäftsführerhaftung, Haftung, Mitwirkungspflicht, Überwachung, Überwachungsverschulden, Unvermögen, Verschulden, Verzinsung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Der Geschäftsführer einer GmbH kann sich gegenüber der Haftungsinanspruchnahme nicht darauf berufen, dass er aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen sei, den Aufgaben eines Geschäftsführers nachzukommen. Wer den Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer nicht entsprechen kann, muss von der Übernahme der Geschäftsführung absehen bzw. das Amt niederlegen.
Normen:
AO § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 69 Satz 1, § 171 Abs. 10, § 191 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 4, § 238
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
GmbHG § 35 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 295
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 30.04.2019 - 12 K 620/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.