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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.12.2022
Aktenzeichen: VIII R 23/20

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 03.07.2020
Aktenzeichen: 12 K 449/18

Schlagzeile:

Verfassungsmäßigkeit des Übergangsrechts zur Einführung der Veräußerungsgewinnbesteuerung bei Kapitaleinkünften mit Wirkung vom 01.01.2009

Schlagworte:

Abgeltungsteuer, Finanzinnovationen, Gleichheitsgrundsatz, Inhaberschuldverschreibung, Kapitaleinkünfte, Rückzahlung, Übergangsregelung, Veräußerungsgewinn, Verfassungsmäßigkeit

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die durch § 52 Abs. 28 Satz 16 Teilsatz 3 EStG bewirkte Einbeziehung unechter Finanzinnovationen in die Veräußerungsgewinnbesteuerung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG mit Wirkung vom 01.01.2009 ist verfassungsgemäß

Normen:

EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2, § 52 Abs. 28 Satz 16
EStG 2008 § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
EStG a.F. § 52a Abs. 10 Satz 7
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 03.07.2020 - 12 K 449/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

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