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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.11.2022
Aktenzeichen: X R 17/20

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.05.2020
Aktenzeichen: 7 K 3210/17 E,F

Schlagzeile:

Bewertung eines GmbH-Anteils mit stark disquotal ausgestalteten Rechten; Vertrauensschutz hinsichtlich der Bewertung von Sachzuwendungen

Schlagworte:

Anteil, Bewertung, Feststellungslast, gemeiner Wert, GmbH-Anteil, Liquidation, Mitwirkung, Sachspende, Sachzuwendung, Spende, Sprungklage, Treu und Glauben, Vertrauensschutz, Zuwendung, Zuwendungsbestätigung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Bleiben die Gewinnbezugs- und Stimmrechte, mit denen ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ausgestattet ist, erheblich hinter dem Anteil am Nominalkapital zurück, ist dies bei der Ermittlung des gemeinen Werts des Anteils regelmäßig wertmindernd zu berücksichtigen, sofern die Liquidation der Gesellschaft nicht konkret absehbar ist.

2. Der Steuerpflichtige, der für eine Sachzuwendung einen höheren Wertansatz als den vom FA für zutreffend gehaltenen begehrt, trägt hierfür die Feststellungslast. Das FA trägt jedoch die Feststellungslast für die tatsächlichen Umstände, die zu einem Wegfall des Schutzes des Vertrauens in die Richtigkeit der Zuwendungsbestätigung führen.

3. Da eine Entscheidung nach den Regeln der Feststellungslast lediglich eine "ultima ratio" darstellt, ist zunächst der Sachverhalt aufzuklären, insbesondere der Beteiligte, aus dessen Sphäre die entscheidungserheblichen Tatsachen stammen, zur Mitwirkung aufzufordern. Sollten die Mitwirkungspflichten verletzt werden, ist vor einer Entscheidung nach den Regeln der Feststellungslast eine Reduzierung des Beweismaßes vorzunehmen.

4. Bei Anwendung der Vertrauensschutzregelung des § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG ist es dem Zuwendenden zuzurechnen, wenn Personen, die er in Ausweitung seines Risikobereichs in die Abwicklung der Zuwendung eingeschaltet hat, Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Unrichtigkeit der Zuwendungsbestätigung haben.

5. Die zulässige Erhebung einer Sprungklage setzt in einer Verpflichtungssituation voraus, dass die Behörde zuvor einen Antrag auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts durch Verwaltungsakt abgelehnt hat.

EStG § 10b Abs. 4 Satz 1
FGO § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 3, § 118 Abs. 2
BewG § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 97 Abs. 1b
GmbHG § 29 Abs. 3 Satz 2, § 34, § 50 Abs. 1, 2, § 53, § 60 Abs. 1 Nr. 2, 3, § 61, § 66, § 72 Satz 1

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20.05.2020 - 7 K 3210/17 E,F aufgehoben, soweit es die Einkommensteuer 2007 betrifft.

Insoweit wird die Sache an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20.05.2020 - 7 K 3210/17 E,F wird, soweit dieses Urteil die gesonderte Feststellung des verbleibenden Zuwendungsvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2007 betrifft, mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass die Klage bereits unzulässig war.

Dem Finanzgericht Münster wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Revisionsverfahrens übertragen.

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