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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.12.2022
Aktenzeichen: VIII R 16/19

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.03.2019
Aktenzeichen: 3 K 1602/18

Schlagzeile:

Verfahrensrechtliche Möglichkeiten zur Korrektur des Zinslaufs in einer Zinsberechnung

Schlagworte:

Berechnungsfehler, Bindung, Einkommensteuerveranlagung, Investitionsabzugsbetrag, Korrektur, Offenbare Unrichtigkeit, Rückgängigmachung, rückwirkendes Ereignis, Verfahrensrecht, Verzinsung, Zinsen, Zinslauf

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Berechnungsfehler, die den Zinslauf betreffen, können nicht über die Änderungsvorschrift des § 233a Abs. 5 Satz 1 AO, sondern nur auf der Grundlage der gemäß § 239 Abs. 1 Satz 1 AO auf Zinsfestsetzungen anwendbaren Regelungen in §§ 129, 172 ff. AO korrigiert werden.

2. Die Entscheidung über das Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses und die Anwendung des § 233a Abs. 2a Satz 1 AO bei der Zinsberechnung ist ohne Bindung an die Einkommensteuerveranlagung zu treffen (zutreffend BMF-Schreiben vom 15.08.2014, BStBl I 2014, 1174, unter 2.b).

AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 233a Abs. 1, Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 5, § 239 Abs. 1 Satz 1
EStG § 7g Abs. 3 Satz 4

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27.03.2019 - 3 K 1602/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

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