Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.10.2022 |
Aktenzeichen: | 4 K 2183/21 |
Schlagzeile: |
Steuerbefreiung für Familienheim bei Umzug der Erblasserin in Pflegeheim und befristeter Vermietung
Schlagworte: |
Eigenbedarf, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Familienheim, Pflegeheim, Steuerbefreiung, Vermietung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Es steht der Steuerbefreiung für ein Familienheim nicht entgegen, wenn eine pflegebedürftige und hochbetagte Erblasserin in ein Pflegeheim umgezogen war und ihre zuvor selbstgenutzte Wohnung zur Finanzierung der Kosten — ohne die Möglichkeit einer Eigenbedarfskündigung — vier Jahre befristet vermietet hatte.
Hinweis: Im Streitfall verstarb die Erblasserin nach zwei Jahren. Die Tochter und Alleinerbin konnte das Familienheim erst nach Ablauf des Zeitvertrags und nach weiteren sechs Monaten Renovierung für eigene Wohnzwecke beziehen. Das FG München hat dies als unschädlich angesehen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist unter dem Aktenzeichen II R 48/22 die Revision anhängig.