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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.02.2023
Aktenzeichen: IX R 11/21

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.03.2021
Aktenzeichen: 11 K 2405/19

Schlagzeile:

Privates Veräußerungsgeschäft nach trennungsbedingtem Auszug eines Ehepartners

Schlagworte:

Eigene Wohnzwecke, Kind, Miteigentumsanteil, Privates Veräußerungsgeschäft, Scheidung, Trennung, Überlassung, Veräußerung, Wohnzwecke, Zwangsvollstreckung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Eine (willentliche) Veräußerung i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG kann auch dann vorliegen, wenn der Ehegatte seinen Miteigentumsanteil an dem im Miteigentum beider Ehepartner stehenden Einfamilienhaus vor dem Hintergrund der drohenden Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung (entgeltlich) auf seinen geschiedenen Ehepartner innerhalb der Haltefrist überträgt.

2. Der Ehegatte nutzt seinen Miteigentumsanteil nach dem Auszug aus dem Familienheim nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, wenn der geschiedene Ehepartner und das gemeinsame minderjährige Kind weiterhin dort wohnen.

EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 11.03.2021 - 11 K 2405/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

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