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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 03.11.2022
Aktenzeichen: 11 K 34/22

Schlagzeile:

Zahlungsverjährung bei Aussetzung der Vollziehung - Auslegung der Aussetzungsverfügung

Schlagworte:

Auslegung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzungsverfügung, Verfahrensrecht, Verjährungsunterbrechung, Vollstreckungsaufschub, Zahlungsverjährung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Eine Maßnahme i.S.d. § 231 Abs. 1 AO unterbricht die Zahlungsverjährung nur dann, wenn sie nach außen wirkt.

2. Der Hinweis im Abrechnungsteil auf den von der Vollziehung ausgesetzten Betrag stellt zumindest eine einseitige Erklärung des Beklagten dar, von Maßnahmen zur Durchsetzung seines Anspruchs einstweilen absehen zu wollen. Dies bewirkt eine Verjährungsunterbrechung i.S.d. § 231 Abs. 1 Satz 1 AO in Form eines gesetzlich nicht näher definierten (faktischen) Vollstreckungsaufschubs.

Rechtsmittel eingelegt, BFH-AZ: X B 134/22

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