Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.02.2023 |
Aktenzeichen: | III R 23/22 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.04.2022 |
Aktenzeichen: | 1 K 2137/21 |
Schlagzeile: |
Selbstunterhalt des behinderten Kindes aus einer durch Vermögensumschichtung begründeten privaten Rente
Schlagworte: |
behindertes Kind, Behinderung, Bezug, Erbe, Ertragsanteil, Kind, Kindergeld, Lebensbedarf, Rente, Selbstunterhalt, Umschichtung, Verfügungsmacht, Vermögen, Vermögensumschichtung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die Fähigkeit des volljährigen behinderten Kindes zum Selbstunterhalt ist anhand eines Vergleichs seines gesamten existenziellen Lebensbedarfs einerseits und der finanziellen Mittel seiner Einkünfte und Bezüge andererseits zu prüfen; das Vermögen des Kindes bleibt dabei unberücksichtigt (ständige Rechtsprechung).
2. Bezieht ein behindertes volljähriges Kind eine Rente, die durch Vermögensumschichtung begründet wurde. hier: Einzahlung der dem Kind von einem Kindergeldberechtigten zweckgebunden zugewandten Mittel in einen privaten Versicherungsvertrag, so sind die den Ertragsanteil übersteigenden Teile der Rentenzahlungen nicht als Bezug zu berücksichtigen.
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. A Doppelbuchst. Aa und bb
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 14.04.2022 - 1 K 2137/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.