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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.03.2023
Aktenzeichen: IV R 24/19

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.06.2019
Aktenzeichen: 8 K 2873/17 F

Schlagzeile:

Bewertung einer Nachsorgerückstellung unter Heranziehung des Handelsbilanzwerts als Obergrenze

Schlagworte:

Abzinsung, Beibehaltungswahlrecht, Bewertung, Deponie, Handelsbilanz, Handelsbilanzwert, Maßgeblichkeit, Nachsorge, Nachsorgerückstellung, Obergrenze, Rekultivierung, Rückstellung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Der Handelsbilanzwert für Nachsorgerückstellungen bildet auch nach Inkrafttreten des BilMoG gegenüber einem höheren steuerrechtlichen Rückstellungswert die Obergrenze (Anschluss an BFH-Urteil vom 20.11.2019 XI R 46/17, BFHE 266, 241, BStBl II 2020, 195).

2. Der maßgebliche Handelsbilanzwert bestimmt sich unter Berücksichtigung der als GoB zu beurteilenden Bewertungsgrundsätze des Handelsrechts (§§ 252 ff. HGB) und damit auch unter Berücksichtigung des Beibehaltungswahlrechts des Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB.

EGHGB Art. 67 Abs. 1 Satz 2
EStR R 6.11
HGB § 249, § 253 Abs. 1, Abs. 2, § 255
EStG § 5 Abs. 1, Abs. 6, § 6 Abs. 1 Nr. 3a

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 27.06.2019 - 8 K 2873/17 F aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

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