Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.02.2023 |
Aktenzeichen: | 6 K 86/22 |
Schlagzeile: |
Weite Auslegung der Steuerbefreiung für Versicherungsvermittler
Schlagworte: |
Steuerbefreiung, Umsatzsteuer, Versicherungsvermittler
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. In richtlinienkonformer Auslegung befreit § 4 Nr. 11 UStG Umsätze aus einer "Versicherungsvermittlungstätigkeit". Dafür ist wesentlich, Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen.
2. Der Begriff des Zusammenbringens erfasst auch den Fall, dass bestehende Versicherungsvertragsparteien zusammengebracht werden, um Verträge durch rechtsgeschäftliche Änderungsvereinbarungen zu optimieren. Denn der Begriff „dazugehörig“ ist hinreichend weit und verlangt gerade keine einschränkende Auslegung des Begriffs des „Zusammenbringens“.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision unter dem Aktenzeichen XI R 7/23 anhängig.