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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.04.2023
Aktenzeichen: III R 25/22

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.03.2022
Aktenzeichen: 15 K 1055/20

Schlagzeile:

Änderung von Antrags- und Wahlrechten

Schlagworte:

Änderung, Antragsrecht, Bestandskraft, Ermäßigung, Folgebescheid, Grundlagenbescheid, Korrektur, rückwirkendes Ereignis, Tarifermäßigung, Veräußerungsgewinn, Verfahrensrecht, Wahlrecht

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Die Ausübung von Antrags- oder Wahlrechten, die dem Grunde nach keiner zeitlichen Begrenzung unterliegen, kann geändert werden, solange der entsprechende Steuerbescheid nicht formell und materiell bestandskräftig ist.

2. Die Änderung des Wahlrechts auf Inanspruchnahme der ermäßigten Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG kommt im Falle einer partiellen Durchbrechung der Bestandskraft nur in Betracht, wenn die damit verbundenen steuerlichen Folgen nicht über den durch § 351 Abs. 1 AO und § 177 AO gesetzten Rahmen hinausgehen. Dies gilt auch dann, wenn die partielle Durchbrechung der Bestandskraft des Folgebescheids durch einen den Veräußerungsgewinn ändernden Grundlagenbescheid ausgelöst wird.

3. Die Änderungsvorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO durchbricht die Bestandskraft nur insoweit, als ein Folgebescheid an den Grundlagenbescheid anzupassen ist.

4. Die Rücknahme des Antrags nach § 34 Abs. 3 EStG stellt kein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar.

EStG § 34 Abs. 3
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 177, § 351 Abs. 1

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 09.03.2022 - 15 K 1055/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

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