Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.03.2023 |
Aktenzeichen: | IV R 27/19 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.09.2019 |
Aktenzeichen: | 3 K 52/17 |
Schlagzeile: |
Auflösung der für die Altgesellschafter anlässlich des Eintritts eines Neugesellschafters gebildeten negativen Ergänzungsbilanzen
Schlagworte: |
Abfindung, Altgesellschafter, Auflösung, Ausscheiden, Buchwertf, Buchwertfortführung, Eintritt, Ergänzungsbilanz, Gesellschafterwechsel, negative Ergänzungsbilanz, Neugesellschafter, Personengesellschaft, Personengesellschaften, Stille Reserven, Umwandlungssteuer
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
Die negativen Ergänzungsbilanzen, die anlässlich des Eintritts eines neuen Gesellschafters in eine bestehende Personengesellschaft für die Altgesellschafter nach § 24 UmwStG zum Zweck der Buchwertfortführung gebildet worden sind, sind nicht aufzulösen, wenn der neu eingetretene Gesellschafter nachfolgend gegen Geldabfindung unter dann gebotener Auflösung der für ihn gebildeten positiven Ergänzungsbilanz aus der Personengesellschaft ausscheidet.
Normen:
GewStG § 7 Satz 1, Satz 2 Nr. 2, § 35b Abs. 2 Satz 2
UmwStG 2002 § 24 Abs. 1, 2
EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 09.09.2019 - 3 K 52/17 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 16.02.2017 aufgehoben.
Der Gewerbesteuermessbescheid 2011 vom 10.11.2015 wird dahin geändert, dass der Messbetragsfestsetzung in Höhe von 0 € ein um 525.784,15 € herabgesetzter Gewinn aus Gewerbebetrieb zugrunde gelegt wird.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.