Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.12.2022 |
Aktenzeichen: | VII R 49/20 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.08.2020 |
Aktenzeichen: | 4 K 2524/19 VE |
Schlagzeile: |
Energiesteuerverbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten
Schlagworte: |
Altgeschäft, Energiesteuer, Energiesteuerverbindlichkeit, Insolvenz, Insolvenzverwalter, Masseverbindlichkeit, Neugeschäft, Verbindlichkeit, Vorläufiger Insolvenzverwalter
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. § 55 Abs. 4 InsO in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes vom 09.12.2010 (BGBl I 2010, 1885, 1893) erfasste auch Energiesteuerverbindlichkeiten.
2. Verbindlichkeiten werden nach § 55 Abs. 4 InsO nur im Rahmen der für den vorläufigen Insolvenzverwalter bestehenden rechtlichen Befugnisse begründet (Fortführung BFH-Urteil vom 24.09.2014 V R 48/13 (BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506).
3. Energiesteuerverbindlichkeiten können nur dann Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 4 InsO darstellen, wenn sie aus sog. Neugeschäften entstehen, weshalb durch bereits bei Bestellung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters bestehende Lieferverträge ("Altgeschäfte") keine Masseverbindlichkeiten begründet werden können.
Tenor:
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 05.08.2020 - 4 K 2524/19 VE und der Energiesteuerbescheid vom 10.10.2018 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 10.07.2019 und der Einspruchsentscheidung vom 12.08.2019 aufgehoben.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.