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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.12.2022
Aktenzeichen: VII R 49/20

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.08.2020
Aktenzeichen: 4 K 2524/19 VE

Schlagzeile:

Energiesteuerverbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten

Schlagworte:

Altgeschäft, Energiesteuer, Energiesteuerverbindlichkeit, Insolvenz, Insolvenzverwalter, Masseverbindlichkeit, Neugeschäft, Verbindlichkeit, Vorläufiger Insolvenzverwalter

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. § 55 Abs. 4 InsO in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes vom 09.12.2010 (BGBl I 2010, 1885, 1893) erfasste auch Energiesteuerverbindlichkeiten.

2. Verbindlichkeiten werden nach § 55 Abs. 4 InsO nur im Rahmen der für den vorläufigen Insolvenzverwalter bestehenden rechtlichen Befugnisse begründet (Fortführung BFH-Urteil vom 24.09.2014 V R 48/13 (BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506).

3. Energiesteuerverbindlichkeiten können nur dann Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 4 InsO darstellen, wenn sie aus sog. Neugeschäften entstehen, weshalb durch bereits bei Bestellung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters bestehende Lieferverträge ("Altgeschäfte") keine Masseverbindlichkeiten begründet werden können.

Tenor:

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 05.08.2020 - 4 K 2524/19 VE und der Energiesteuerbescheid vom 10.10.2018 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 10.07.2019 und der Einspruchsentscheidung vom 12.08.2019 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

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