Quelle: |
Finanzgericht Nürnberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 01.02.2023 |
Aktenzeichen: | 3 K 596/22 |
Schlagzeile: |
Einschränkung der Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Schlagworte: |
Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel, Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Mietvertrag, Mitwirkungspflicht, Untersuchungsgrundsatz, Vermietung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Das Finanzamt darf von einem Vermieter die Vorlage von Mietverträgen verlangen. Die DSGVO stehe dem nicht entgegen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren IX R 6/23
Aufnahme in die Datenbank am 20.03.2023
AO § 85 ; AO § 88 ; AO § 90 ; AO § 93 ; AO § 97 ; EUV 2016/679
Anforderung u.a. von Mietverträgen durch das Finanzamt beim Vermieter (Steuerpflichtigen) im Rahmen der Bearbeitung seiner eingereichten ESt-Erklärungen zur Prüfung der erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Erfahren die gesetzlich normierten Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen im steuerlichen Ermittlungsverfahren als Teil des Besteuerungsverfahrens durch die Datenschutz-Grundverordnung eine Einschränkung?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: FG Nürnberg Urteil vom 01.02.2023 (3 K 596/22)