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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.05.2023
Aktenzeichen: I R 8/20

Vorinstanz:

FG Nürnberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.01.2020
Aktenzeichen: 3 K 1441/18

Schlagzeile:

Anrechnung ausländischer Steuer nach § 34c EStG

Schlagworte:

Anrechnung, Ausländische Steuer, DBA USA, Doppelbesteuerung, Gesamteinkommen, Günstigerrechnung, Höchstbetrag, Schedulenbesteuerung, Steueranrechnung, USA, Verhältnisrechnung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Höchstbetrag für die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die inländische Steuer nach § 34c EStG ist die festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer; dabei gilt eine zeitliche und sachliche Begrenzung, so dass nur die Steuer anrechenbar ist, die auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen und in die inländische Veranlagung als "ausländische Einkünfte" i.S. des § 34d EStG einbezogenen Einkünfte entfällt ("Verhältnisrechnung").

2. Eine Verhältnisrechnung (im Streitfall nach Maßgabe der steuerauslösen-den/positiven Einkünfte) ist auch dann vorzunehmen, wenn im Ausland zwar eine Schedulenbesteuerung für bestimmte Einkünfte vorgesehen ist (hier: US-amerikanische "Capital Gain Tax"), aber in der konkreten Veranlagung der Steuersatz der Schedule - als Ergebnis einer "Günstigerrechnung" - letztlich einheitlich auf das (auch andere Einkünfte und Abzugsposten enthaltene) Gesamteinkommen ("Taxable Income") angewendet wird.

EStG § 34c Abs. 1 Satz 5

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 22.01.2020 - 3 K 1441/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

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