Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.01.2023 |
Aktenzeichen: | III R 44/20 |
Vorinstanz: |
FG Sachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.02.2020 |
Aktenzeichen: | 5 K 1387/19 |
Schlagzeile: |
Aufteilung der während des laufenden Insolvenzverfahrens anfallenden Einkommensteuer zwischen dem Insolvenzverwalter und dem nichtselbständig tätigen Insolvenzschuldner
Schlagworte: |
Aufteilung, Einkommensteuer, Grundfreibetrag, Insolvenz, Insolvenzmasse, Insolvenzverwalter, Solidaritätszuschlag
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Während eines laufenden Insolvenzverfahrens sind die Einkommensteuer und der Solidaritätszuschlag für alle dem Insolvenzschuldner im Veranlagungszeitraum nach materiellem Steuerrecht zuzuordnenden Einkünfte einheitlich zu ermitteln und zwischen dem Insolvenzschuldner, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, und dem Insolvenzverwalter als Vertreter der Insolvenzmasse im Verhältnis der Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 2 Satz 1 EStG aufzuteilen.
Normen:
AO § 1, § 33, § 43,§ 163, § 251, § 270 Satz 1
EStG § 2 Abs. 2 Satz 1, § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 36
InsO § 35, § 36, § 55, § 80
ZPO §§ 850a ff., § 850e Nr. 1
Tenor:
Auf die Revision des Finanzamts wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 05.02.2020 - 5 K 1387/19 aufgehoben.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.