Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.03.2023 |
Aktenzeichen: | III R 49/20 |
Vorinstanz: |
FG Berlin-Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.07.2020 |
Aktenzeichen: | 8 K 8320/17 |
Schlagzeile: |
Hausreinigung und die Folgen für die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer
Schlagworte: |
Außenprüfung, Baubetreuung, Betreuung, Bewirtschaftungsbetreuung, Gesellschafter, Gewerbesteuer, GmbH, Grundstücksgesellschaft, Hausreinigung, Kürzung, Nebentätigkeit, Objektbetreuung, Reinigung, Verwaltung, Wohnungsbau
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die Reinigung von Gemeinschaftsflächen und Zuwegen zu den bei der Verwaltung eigenen Grundbesitzes genutzten Räumlichkeiten kann unabhängig davon, wem das Gebäude gehört und ob es sich um ein reines Wohngebäude oder um eine Gewerbeimmobilie handelt, unmittelbar zur Verwaltung des eigenen Grundbesitzes i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gehören. Erhält der Mieter (Nutzer) ein Entgelt für die Reinigungsleistungen, sind diese jedoch regelmäßig nicht mehr der Verwaltung des eigenen Grundbesitzes zuzuordnen.
2. Betreuung von Wohnungsbauten i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist sowohl die Baubetreuung als auch die Bewirtschaftungsbetreuung des bereits fertiggestellten Gebäudes im Sinne der Verwaltung der Immobilie und der praktischen Objektbetreuung vor Ort. Letztere setzt voraus, dass sich der Betreuer um das Gesamtobjekt kümmert und in Abwesenheit der Eigentümer und eines Vertreters der Verwaltung die Hauptverantwortung für das Objekt trägt und als Hauptansprechpartner dient.
GewStG § 9 Nr. 1
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 07.07.2020 - 8 K 8320/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.