Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.02.2023 |
Aktenzeichen: | VI R 4/21 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 03.02.2021 |
Aktenzeichen: | 4 K 11006/17 |
Schlagzeile: |
Weiträumiges Tätigkeitsgebiet - vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche
Schlagworte: |
Einsatzort, Entfernungspauschale, Hafen, Hafenarbeiter, Hafengebiet, ortsfeste betriebliche Einrichtung, Weiträumiges Tätigkeitsgebiet, Werbungskosten
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Ein Tätigwerden in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) oder bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten auszuüben hat.
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Sätze 3 und 4, § 9 Abs. 4
AktG § 15
Tenor:
Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 03.02.2021 - 4 K 11006/17 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 02.12.2016 aufgehoben.
Der Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 16.08.2016 wird dahin geändert, dass weitere Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 949 € berücksichtigt werden.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.