Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.11.2022 |
Aktenzeichen: | VII R 29/21 (VII R 17/18) |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.02.2018 |
Aktenzeichen: | 14 K 924/15 |
Schlagzeile: |
Verzinsung einer unionsrechtswidrig erhobenen Steuer
Schlagworte: |
ermäßigter Steuersatz, Erstattung, Stromsteuer, Unionsrecht, Verzinsung, Vorauszahlung, Zinsen
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Wurde eine nach Unionsrecht fakultative Steuerbegünstigung (hier: ermäßigter Steuersatz nach § 9 Abs. 3 StromStG a.F.) zu Unrecht nicht gewährt, so dass der Steuerpflichtige Vorauszahlungen geleistet hat, ist ein daraus resultierender Erstattungsanspruch zu verzinsen.
2. Der Verzinsungszeitraum beginnt mit der Leistung der jeweiligen Voraus-zahlung und endet mit der Erstattung des unter Verstoß gegen Unionsrecht festgesetzten Steuerbetrags.
3. Die Pflicht zur Verzinsung erstreckt sich auf den gesamten Zeitraum, in dem der Betrag dem Steuerschuldner nicht zur Verfügung stand, nicht nur auf volle Zinsmonate gemäß § 238 Abs. 1 Satz 2 AO.
StromStG a.F. § 9 Abs. 3
AO § 238
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 22.02.2018 - 14 K 924/15 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.