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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.11.2022
Aktenzeichen: VII R 29/21 (VII R 17/18)

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.02.2018
Aktenzeichen: 14 K 924/15

Schlagzeile:

Verzinsung einer unionsrechtswidrig erhobenen Steuer

Schlagworte:

ermäßigter Steuersatz, Erstattung, Stromsteuer, Unionsrecht, Verzinsung, Vorauszahlung, Zinsen

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Wurde eine nach Unionsrecht fakultative Steuerbegünstigung (hier: ermäßigter Steuersatz nach § 9 Abs. 3 StromStG a.F.) zu Unrecht nicht gewährt, so dass der Steuerpflichtige Vorauszahlungen geleistet hat, ist ein daraus resultierender Erstattungsanspruch zu verzinsen.

2. Der Verzinsungszeitraum beginnt mit der Leistung der jeweiligen Voraus-zahlung und endet mit der Erstattung des unter Verstoß gegen Unionsrecht festgesetzten Steuerbetrags.

3. Die Pflicht zur Verzinsung erstreckt sich auf den gesamten Zeitraum, in dem der Betrag dem Steuerschuldner nicht zur Verfügung stand, nicht nur auf volle Zinsmonate gemäß § 238 Abs. 1 Satz 2 AO.

StromStG a.F. § 9 Abs. 3
AO § 238

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 22.02.2018 - 14 K 924/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

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