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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.12.2022
Aktenzeichen: X R 10/21

Vorinstanz:

FG Mecklenburg-Vorpommern
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.04.2021
Aktenzeichen: 2 K 426/15

Schlagzeile:

Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit

Schlagworte:

Abgrenzung, Berufsunfähigkeit, Betriebsaufgabe, Betriebsaufgabegewinn, Beweisregeln, Dauernde Berufsunfähigkeit, Freibetrag, Gutachten, Nachweis, Teilbetrieb, Umschulung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Für die Feststellung der dauernden Berufsunfähigkeit i.S. des § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG gelten die allgemeinen Beweisregeln. Daher darf das Gericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung auch nichtamtliche Unterlagen, z.B. Gutachten und andere Äußerungen von Fachärzten und sonstigen Medizinern, heranziehen.

2. Eine dauernde Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist gegeben, wenn zum einen die Voraussetzungen des § 240 Abs. 2 SGB VI erfüllt sind und dieser Zustand zum anderen nicht nur in einem geringeren Ausmaß zeitlich befristet ist. Dieses bedarf einer Einzelfallprüfung.

FGO § 96 Abs. 1 Satz 1, § 118 Abs. 2
EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1, § 33 Abs. 3, Abs. 4, § 33b
EStDV § 64 Abs. 1, § 65
SGB VI § 240 Abs. 2

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 29.04.2021 - 2 K 426/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

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