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Quelle:

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 02.02.2023
Aktenzeichen: 4 K 848/21

Schlagzeile:

Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Pflegekindes

Schlagworte:

Geburt, Haushaltsaufnahme, Kindergeld, Obhut, Pflegekind

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Ein Pflegekind wird bereits ab dem Monat der Geburt und nicht erst ab dem Monat der Haushaltsaufnahme kindergeldrechtlich berücksichtigt.

Hinweis: Das FG Sachsen-Anhalt hat zugunsten der Pflegeeltern entschieden.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren III R 5/23
Aufnahme in die Datenbank am 19.05.2023
EStG § 32 Abs 1 Nr 2 ; EStG § 64 Abs 1 ; EStG § 64 Abs 2 ; EStG § 66 Abs 2 ; EStG § 62 Abs 1 Nr 1 ; EStG § 63 Abs 1 S 1 Nr 1
Wird ein Pflegekind bereits ab dem Monat der Geburt oder erst ab dem Monat der Haushaltsaufnahme kindergeldrechtlich berücksichtigt?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorgehend: Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 02.02.2023 (4 K 848/21)

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