Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.03.2023 |
Aktenzeichen: | I R 41/19 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.07.2019 |
Aktenzeichen: | 10 K 1583/19 K |
Schlagzeile: |
Verdeckte Gewinnausschüttung bei gleichzeitiger Zahlung von Versorgungszahlung und Geschäftsführergehalt
Schlagworte: |
Altersgrenze, Altersversorgung, Anrechnung, Bezüge, Fremdvergleich, Geschäftsführer, Geschäftsführergehalt, Körperschaftsteuer, Pension, Verdeckte Gewinnausschüttung, Versorgungszahlung, vGA, Weiterbeschäftigung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Aus steuerrechtlicher Sicht ist es nicht zu beanstanden, ein Versorgungsversprechen der Kapitalgesellschaft nicht von dem endgültigen Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer, sondern allein von dem Erreichen der Altersgrenze abhängig zu machen. In diesem Fall würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter allerdings grundsätzlich verlangen, entweder das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung anzurechnen oder den vereinbarten Eintritt der Versorgungsfälligkeit - ggf. unter Vereinbarung eines nach versicherungsmathematischen Maßstäben berechneten Barwertausgleichs - aufzuschieben, bis der Begünstigte endgültig seine Geschäftsführerfunktion beendet hat (Bestätigung der Senatsurteile vom 05.03.2008 I R 12/07, BFHE 220, 454, BStBl II 2015, 409, und vom 23.10.2013 I R 60/12, BFHE 244, 256, BStBl II 2015, 413).
2. Wird allerdings nach dem Eintritt des Versorgungsfalles neben der Versorgungsleistung bei voller Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer für diese Tätigkeit lediglich ein reduziertes Gehalt gezahlt, liegt nach der Maßgabe eines hypothetischen Fremdvergleichs dann keine gesellschaftliche Veranlassung vor, wenn die Gehaltszahlung die Differenz zwischen der Versorgungszahlung und den letzten Aktivbezügen nicht überschreitet (Fortentwicklung der bisherigen Senatsrechtsprechung).
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
EStG § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5
FGO § 40 Abs. 2, § 96 Abs. 1 Satz 2
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25.07.2019 - 10 K 1583/19 K aufgehoben, soweit es den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2015 betrifft.
Im Übrigen wird die Revision des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.