Quelle: |
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.03.2023 |
Aktenzeichen: | 4 K 77/22 |
Schlagzeile: |
Anwendung der Differenzbesteuerung beim sog. Upcycling
Schlagworte: |
Differenzbesteuerung, Gebrauchtgegenstand, Umsatzsteuer, Upcycling, Wiederverkauf
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Die Differenzbesteuerung ist anwendbar, wenn ein Unternehmer antike Waschkommoden aus privater Hand ankauft, sie restauriert und zusammen mit einem individuell angepassten Waschbecken verkauft.
Die Verbindung des aufgearbeiteten Möbelstücks mit dem Neuteil als sog. Upcycling lässt den Tatbestand eines Wiederverkaufs von Gebrauchtgegenständen im Sinne des § 25a UStG nicht entfallen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren XI R 9/23
Aufnahme in die Datenbank am 20.11.2023
UStG § 25a
Anwendung der Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG bei der Auf- und Umarbeitung gebrauchter antiker Waschkommoden zu neuwertigen Waschtischen?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorgehend: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil vom 29.03.2023 (4 K 77/22)