Quelle: |
Finanzgericht Berlin-Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.03.2023 |
Aktenzeichen: | 2 K 2150/21 |
Schlagzeile: |
Berücksichtigung einer strafrechtlichen Vermögensabschöpfung bei der Umsatzsteuer
Schlagworte: |
Entgeltminderung, Korrektur, Strafrecht, Umsatzsteuer, Vermögensabschöpfung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Bei einer strafrechtlichen Vermögensabschöpfung kommt keine analoge Anwendung des Korrekturmechanismus nach § 17 Abs. 1 UStG für den Fall einer nachträglichen Entgeltminderung in Betracht.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren XI R 6/23
Aufnahme in die Datenbank am 20.11.2023
StGB § 73 ; UStG § 17 Abs 1
Ist die strafrechtliche Vermögensabschöpfung bei der Festsetzung der Umsatzsteuer zu berücksichtigen? Kommt bei einer strafrechtlichen Vermögensabschöpfung eine (analoge) Anwendung des Korrekturmechanismus nach § 17 Abs. 1 UStG für den Fall einer nachträglichen Entgeltminderung in Betracht?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 07.03.2023 (2 K 2150/21)