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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.05.2023
Aktenzeichen: 8 K 998/21 GrE

Schlagzeile:

Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Rückgängigmachung einer Anteilsübertragung

Schlagworte:

Anteilsübertragung, Grunderwerbsteuer, Rückerwerb, Rückgängigmachung, Steuerbarkeit, Steuerbefreiung, Vorerwerb

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die Befreiung von der Grunderwerbsteuer setzt nicht zwingend die Steuerbarkeit des ersten Erwerbvorgangs voraus, falls der Veräußerer das Eigentum an dem betreffenden Grundstück zurückerwirbt.

Hinweis: Das FG Münster hat zugunsten des Steuerpflichtigen die Begünstigung gewährt, obwohl nur die Rückübertragung, nicht aber die vorangegangene Übertragung Grunderwerbsteuer ausgelöst hatte.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren II R 16/23
Aufnahme in die Datenbank am 20.09.2023
GrEStG § 16 Abs 2 ; GrEStG § 1 Abs 3
Setzt die Anwendung des § 16 Abs. 2 GrEStG die Steuerbarkeit des ersten Erwerbvorgangs voraus?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorgehend: FG Münster Urteil vom 11.05.2023 (8 K 998/21 GrE)

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