Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.03.2023 |
Aktenzeichen: | IV R 11/20 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.03.2020 |
Aktenzeichen: | 12 K 1954/18 |
Schlagzeile: |
Erweiterte Kürzung: Keine teleologische Reduktion im Fall von Sondervergütungen an nicht der Gewerbesteuer unterliegende Mitunternehmer
Schlagworte: |
Erweiterte Kürzung, Gewerbesteuer, Gewerbesteuerpflicht, Grundstücksunternehmen, Mitunternehmer, Rechtsfehler, Sondervergütung, teleologische Reduktion
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG ist auch dann anzuwenden, wenn der die Sondervergütung beziehende Gesellschafter nicht der Gewerbesteuer unterliegt.
2. Für Zwecke der zeitlichen Anwendungsbestimmung des § 36 Abs. 6a Satz 2 GewStG i.d.F. des JStG 2009 bzw. § 9 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1a Satz 2 GewStG kommt es in den Fällen, in denen die Vergütungsvereinbarung vor Begründung
der Gesellschafterstellung getroffen worden ist, auf die Begründung der Gesellschafterstellung an.
3. § 35b Abs. 1 GewStG ermöglicht nur eine punktuelle Änderung des Gewerbesteuermessbescheids und erlaubt nicht die Korrektur von Rechtsfehlern.
GewStG § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a Sätze 1 und 2, § 35b Abs. 1
GewStG a.F. § 36 Abs. 6a Satz 2
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 25.03.2020 - 12 K 1954/18 aufgehoben.
Der Gewerbesteuermessbescheid für 2013 vom 14.10.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.07.2018 wird dahingehend geändert, dass ein Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von ./. 11.198 € und eine erweiterte Kürzung in Höhe von 38.713 € berücksichtigt werden.
Im Übrigen wird die Sache an das Finanzgericht Köln zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens übertragen.