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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.02.2023
Aktenzeichen: V R 30/20

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.08.2020
Aktenzeichen: 1 K 610/18

Schlagzeile:

Billigkeitserlass von Nachforderungszinsen bei unzutreffender zeitlicher Zuordnung von Umsätzen

Schlagworte:

Billigkeitserlass, Erlass, Ermessen, Karenzzeit, Liquiditätsvorteil, Nachforderungszinsen, Umsatzsteuer, Zinsvorteil

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Unterjährige Zinsvorteile sind bei der Prüfung eines Liquiditätsvorteils im Rahmen des Billigkeitserlasses von Nachforderungszinsen zur Umsatzsteuer gemäß § 233a AO unbeachtlich.

2. Dem Erlass von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer steht nicht entgegen, dass es zu mehreren aufeinanderfolgenden jahresübergreifenden Umsatzverlagerungen kommt (Anschluss an BFH-Urteil vom 11.07.1996 - V R 18/95, BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259).

AO §§ 227, 233a
UStG §§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. A und b, 18 Abs. 6

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 04.08.2020 - 1 K 610/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Auf die Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 04.08.2020 - 1 K 610/18 dahin abgeändert, dass der Beklagte die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

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