Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.03.2023
Aktenzeichen: VIII R 10/19

Vorinstanz:

FG Hessen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.03.2019
Aktenzeichen: 7 K 739/15

Schlagzeile:

Vorliegen eines Steuerstundungsmodells i.S. des § 15b EStG bei einer Einzelinvestition

Schlagworte:

Beteiligung, Einzelinvestition, Gestaltung, Kapitalvermögen, Konzept, Steuerstundungsmodell, vorgefertigtes Konzept

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Erzielt ein Steuerpflichtiger negative Einkünfte aus Kapitalvermögen durch die Beteiligung an einer Gesellschaft im Wege einer sog. Einzelinvestition, erfordert das Ausnutzen einer modellhaften Gestaltung zur Verlusterzielung aufgrund eines vorgefertigten Konzepts, dass er sich bei der Entwicklung der Geschäftsidee, der Vertragsgestaltung und der Vertragsumsetzung wie ein passiver Kapitalanleger verhält (Bestätigung des BFH-Urteils vom 17.01.2017 - VIII R 7/13, BFHE 256, 492, BStBl II 2017, 700).

Normen:

EStG § 15b Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Sätze 3 bis 5, § 20 Abs. 2b, § 52 Abs. 33a, Abs. 37d

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 06.03.2019 - 7 K 739/15, die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 19.03.2015 und der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des nicht ausgleichsfähigen Verlusts nach § 15b Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes für 2006 vom 24.04.2009 aufgehoben.

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2006 vom 24.04.2009 wird dahingehend geändert, dass bei den Einkünften aus Kapitalvermögen negative laufende Einkünfte aus der Gesamthand in Höhe von … € und Sonderwerbungskosten des Beigeladenen zu 3. in Höhe von … € festgestellt werden.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

zur Suche nach Steuer-Urteilen