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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.03.2023
Aktenzeichen: I R 49/20

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.11.2020
Aktenzeichen: 6 K 2916/17

Schlagzeile:

Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) wegen Gleichartigkeit

Schlagworte:

Betrieb gewerblicher Art, BgA, Gleichartigkeit, Körperschaftsteuer, Trägerkörperschaft, Zusammenfassung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Für die Frage, ob BgA gleichartig i.S. von § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KStG sind, ist in erster Linie auf die gewerbliche Betätigung selbst und damit auf das äußere Erscheinungsbild des jeweiligen BgA abzustellen, nicht auf die von der Trägerkörperschaft mit dem BgA verfolgten übergeordneten Ziele.

Normen:

KStG § 1 Abs 1 Nr 6, KStG § 4 Abs 1, KStG § 4 Abs 6 S 1 Nr 1, EStG § 4 Abs 3 S 1, KStG VZ 2013 , EStG VZ 2013

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 20.11.2020 - 6 K 2916/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München, Außensenate Augsburg, zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

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