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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.06.2023
Aktenzeichen: III R 11/21

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.01.2020
Aktenzeichen: 5 K 168/17

Schlagzeile:

Kindergeld für ein in Australien studierendes Kind

Schlagworte:

Ausbildung, Australien, Kindergeld, Krankenhaus, Studium, Wohnsitz

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Ab dem Entschluss, länger als ein Jahr zu Ausbildungszwecken im außereuropäischen Ausland (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG) zu bleiben, behält das Kind seinen Inlandswohnsitz in der elterlichen Wohnung nur dann bei, wenn es diese im Folgenden regelmäßig mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit nutzt (Bestätigung der Rechtsprechung).

2. Für die Berechnung, ob ein Kind in den ausbildungsfreien Zeiten überwiegend die elterliche Wohnung nutzt, ist im Regelfall auf das Ausbildungs , Schul- oder Studienjahr abzustellen. Die Gründe für den Inlandsaufenthalt spielen bei der Ermittlung seiner Dauer keine Rolle.

3. Steht während des laufenden Ausbildungs , Schul- oder Studienjahres fest, dass das Kind nicht mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit in der elterlichen Wohnung verbringen wird, spricht dies für eine Aufgabe des inländischen Wohnsitzes bereits zu diesem Zeitpunkt und nicht erst zum Ende des jeweiligen Ausbildungs , Schul- oder Studienjahres.

AO § 8
EStG § 63 Abs. 1 Satz 6, § 66 Abs. 2, § 70 Abs. 2 Satz 1

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 07.01.2020 - 5 K 168/17 und der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … aufgehoben, soweit sie die Monate Juli 0002 bis einschließlich Dezember 0003 betreffen.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Kosten des Klageverfahrens trägt die Klägerin zu … und die Beklagte zu …

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin zu … und die Beklagte zu …

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