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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.04.2023
Aktenzeichen: V R 14/22

Vorinstanz:

FG Schleswig-Holstein
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.06.2022
Aktenzeichen: 4 K 96/19

Schlagzeile:

Ermäßigter Steuersatz für Blut- und Gewebetransporte

Schlagworte:

Bluttransport, Ermäßigter Steuersatz, Gemeinnützigkeit, Gewebetransport, Steuerbegünstigung, Umsatzsteuer, Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Zweckbetrieb

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG setzt bei Leistungen im Rahmen eines Zweckbetriebs voraus, dass auch die Voraussetzungen des Satzes 3 dieser Vorschrift vorliegen.

2. Der Änderung des Anhangs III Nr. 15 der MwStSystRL durch die Richtlinie (EU) 2022/542 vom 05.04.2022 (ABlEU Nr. L 107, Seite 1) kommt als unionsrechtliche Grundlage des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. A UStG keine Rückwirkung auf Umsätze vor ihrem Inkrafttreten zu.

AO § 52, § 53, § 64, § 65, § 66
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a
MwStSystRL Art. 98 Abs. 1 und 2, Anhang III Nr. 15
RL (EU) 2022/542 Art. 1 Nr. 23, Anhang Nr. 8

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 28.06.2022 - 4 K 96/19 aufgehoben.

Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

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