Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.04.2023 |
Aktenzeichen: | X R 4/21 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.01.2021 |
Aktenzeichen: | 3 K 1948/18 |
Schlagzeile: |
Steuerbegünstigung für ausländische Baudenkmäler
Schlagworte: |
Ausland, Baudenkmal, Behörde, Denkmalschutz, Erhöhte Absetzung, Frankreich, Kapitalverkehrsfreiheit, Sonderabschreibung, Steuerbegünstigung, Unionsrecht
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Die Steuerbegünstigung gemäß § 7i oder § 10f EStG für Baumaßnahmen an einem im EU-Ausland belegenen, aber auch zum kulturgeschichtlichen Erbe Deutschlands gehörenden Baudenkmal ist ausgeschlossen, wenn die Baumaßnahmen nicht vorher mit der für den Denkmalschutz zuständigen ausländischen Behörde abgestimmt worden sind.
Auf die Frage, ob die Beschränkung auf im Inland belegene Gebäude mit dem Unionsrecht vereinbar ist, kommt es dann nicht an.
EStG § 7i Abs. 1 Sätze 1, 2 und 6 sowie Abs. 2, § 10f Abs. 1 und 5
AEUV Art. 49 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1
FGO § 120 Abs. 3
ZPO § 293, § 560
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg vom 14.01.2021 - 3 K 1948/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.