Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.04.2023
Aktenzeichen: X R 4/21

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.01.2021
Aktenzeichen: 3 K 1948/18

Schlagzeile:

Steuerbegünstigung für ausländische Baudenkmäler

Schlagworte:

Ausland, Baudenkmal, Behörde, Denkmalschutz, Erhöhte Absetzung, Frankreich, Kapitalverkehrsfreiheit, Sonderabschreibung, Steuerbegünstigung, Unionsrecht

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die Steuerbegünstigung gemäß § 7i oder § 10f EStG für Baumaßnahmen an einem im EU-Ausland belegenen, aber auch zum kulturgeschichtlichen Erbe Deutschlands gehörenden Baudenkmal ist ausgeschlossen, wenn die Baumaßnahmen nicht vorher mit der für den Denkmalschutz zuständigen ausländischen Behörde abgestimmt worden sind.

Auf die Frage, ob die Beschränkung auf im Inland belegene Gebäude mit dem Unionsrecht vereinbar ist, kommt es dann nicht an.

EStG § 7i Abs. 1 Sätze 1, 2 und 6 sowie Abs. 2, § 10f Abs. 1 und 5
AEUV Art. 49 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1
FGO § 120 Abs. 3
ZPO § 293, § 560

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg vom 14.01.2021 - 3 K 1948/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

zur Suche nach Steuer-Urteilen