Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.05.2023 |
Aktenzeichen: | IV R 33/19 |
Vorinstanz: |
FG Berlin-Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.11.2019 |
Aktenzeichen: | 6 K 6170/18 |
Schlagzeile: |
Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht einer grundbesitzverwaltenden Personengesellschaft
Schlagworte: |
Ausschließlichkeit, Erweiterte Kürzung, Gewerbesteuer, Grundbesitzverwaltung, Grundstücksunternehmen, Mietvertrag, Personengesellschaft, Rücktritt, Schadensersatz, Steuerpflicht, Vermietung
Wichtig für: |
Personengesellschaften, Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die sachliche Gewerbesteuerpflicht einer grundbesitzverwaltenden Personengesellschaft beginnt jedenfalls dann vor Überlassung des Mietobjekts mit Abschluss des Mietvertrags, wenn ein nicht standardisiertes Mietobjekt durch Umbaumaßnahmen an die individuellen Bedürfnisse des Mieters angepasst wird.
2. Beseitigen die Mietvertragsparteien den fortbestehenden Streit über die Wirksamkeit des Mietvertrags vor Überlassung des Mietobjekts dadurch, dass sie das Mietverhältnis übereinstimmend für beendet erklären und der Mieter zur Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag eine Schlusszahlung an den Vermieter entrichtet, stellt diese Schlusszahlung eine Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz dar. Sie unterliegt der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.
GewStG § 2 Abs. 1, § 9 Nr. 1 Satz 2
Tenor:
Der Tenor des Urteils des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 05.11.2019 - 6 K 6170/18 wird dahingehend berichtigt, dass der Bescheid für 2015 über den Gewerbesteuermessbetrag und der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2015, beide vom 25.07.2017, und die insoweit hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 06.09.2018 aufgehoben werden.
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 05.11.2019 - 6 K 6170/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.