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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.05.2023
Aktenzeichen: VIII R 3/19

Vorinstanz:

FG Hessen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.12.2018
Aktenzeichen: 4 K 867/18

Schlagzeile:

Freie Verwendungsentscheidung eines Investmentfonds vor der Einführung von § 3a des Investmentsteuergesetzes 2004 (InvStG 2004)

Schlagworte:

Ausschüttung, Investmentfonds, Investmentsteuer, Verwendungsreihenfolge

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Ausschüttbare Erträge eines Investmentvermögens aus den in § 1 Abs. 3 Satz 2 InvStG 2004 genannten Einnahmearten, die nach dem Ausschüttungsbeschluss für eine Ausschüttung nicht verwendet werden, können vor Einführung von § 3a InvStG 2004 i.d.F. des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes nicht zur Vermeidung einer Substanzausschüttung als ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge behandelt werden (entgegen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18.08.2009, BStBl I 2009, 931, Rz 16).

Normen:

InvStG 2004 § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3a, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b, § 12, § 15 Abs. 1 Satz 3
AO § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 und 5, § 60 Abs. 3

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 11.12.2018 - 4 K 867/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

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