Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.05.2023 |
Aktenzeichen: | 4 K 3618/18 E |
Schlagzeile: |
Verdeckte Gewinnausschüttung bei vorzeitiger Ablösung einer rückgedeckten Pensionszusage
Schlagworte: |
Abfindung, Ablösung, Fremdvergleich, Gesellschafter-Geschäftsführer, Körperschaftsteuer, Krise, Pensionszusage, rückgedeckte Pensionszusage, Verdeckte Gewinnausschüttung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Die vorzeitige Ablösung einer rückgedeckten Pensionszusage gegenüber einem beherrschenden Ge¬sellschafter-Geschäftsführer führt nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn die Kapitalabfindung aufgrund einer Krise der GmbH mit dem Ziel der Sanierung der Gesellschaft vereinbart worden ist.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren VIII R 17/23
Aufnahme in die Datenbank am 20.11.2023
EStG § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 ; KStG § 8 Abs 3 S 2
Führt die vorzeitige Ablösung einer rückgedeckten Pensionszusage gegenüber einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, die aufgrund einer Krise der GmbH vereinbart wird, zu einer verdeckten Gewinnausschüttung ?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorgehend: FG Münster Urteil vom 26.05.2023 (4 K 3618/18 E)