Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 12.07.2023 |
Aktenzeichen: | XI B 1/23 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.11.2022 |
Aktenzeichen: | 5 K 57/22 |
Schlagzeile: |
Besteuerung von Umsätzen in einem Biergarten
Schlagworte: |
Biergarten, Ermäßigter Steuersatz, Mitnahme, Regelsteuersatz, Schätzung, Speisen, Steuersatz, Umsatzsteuer, Verzehrvorrichtung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Es ist nicht klärungsbedürftig, dass der Inhaber eines Grillstands in einem Biergarten vor Einführung des § 12 Abs.
2 Nr. 15 UStG dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen erbrachte, wenn er an Biergartenbesucher gegen
Entgelt Speisen abgab und aufgrund des Pachtvertrags mit dem Betreiber des Biergartens berechtigt war, seinen Kunden
die Infrastruktur des Biergartens zur Verfügung zu stellen.
2. Schon die Bereitstellung und Rücknahme von Mehrweg-Geschirr und -Besteck sowie dessen Reinigung kann
ausreichen, um den Regelsteuersatz zur Anwendung zu bringen.
UStG § 12 Abs 1, UStG § 12 Abs 2 Nr 1, AO § 162, UStG VZ 2017
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts
vom 24.11.2022 - 5 K 57/22 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.